Kreiszeit - Sozialgemeinnütziger Gesellschaftsbund Österreich

ZVR-ZAHL: 1455061598

 VEREINSSTATUTEN 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen.
"Kreiszeit – Sozialgemeinnütziger Gesellschaftsbund Österreich"

2. Er hat seinen Sitz in Oberndorf an der Melk und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der überparteiliche, mildtätige und sozialgemeinnützige Verein bezweckt, Menschen in allen Lebensphasen, im physischen, im seelischen- aber auch im spirituellen Bereich zu unterstützen und zu fördern. Er begünstigt und fördert das Miteinander auf allen Ebenen und Schichten. Durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen fördert der Verein die Gemeinschaft und das Gemeinwohl in der Bevölkerung. Durch Abhalten von Seminaren, Kursen und sonstigen Veranstaltungen, werden die grundsätzlichen Bedürfnisse auf Gemeinschaft gelebt. Im Sinne eines holistischen Weltbildes, werden alle Menschen, gleichwohl welchen Standes, Herkunft, Glaubens und oder Orientierung, solange die Einstellung menschenfreundlich und weltoffen ist, gleichbehandelt. Der Verein fördert die Potentialentfaltung und Entwicklungsbegleitung vom Kindes- bis ins hohe Lebensalter.
Gleichermaßen fördert der Verein den Schutz der Tiere, der Natur und aller Arten und Wesen. Durch gemeinsames Ausarbeiten von Natur- und Artenschutzprojekten wird die Gemeinschaft gestärkt. Durch verschiedenste soziale, gemeinnützige und solidarische Projekte, wird die Gemeinschaft gefestigt und für ein allgegenwärtiges Gemeinwohl gesorgt.
Ein Zusammenführen von Jung und Alt ist Teil des Vereins und wird als Selbstverständlichkeit wahrgenommen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen, finanziellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

a. Information und Aufklärung der Bevölkerung durch Publikationen, Zusammenarbeit mit Medien, Abhaltung von Informationsveranstaltungen und Versammlungen.

b. Abhalten von Lesungen, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen.

c. Durchführen von Kursen, Fortbildungen, Seminare, Sitzungen und Vorträgen jeglicher Art.

d. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften.

e. Abhaltung von Spielefesten

f. Organisation von Ausflügen und Wanderungen.

g. Kinder- und Seniorenprojekte (Kindertheater, Seniorentreffen, Generationentreffen, etc.)

h. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien.

i. Errichten von historischen Archiven und Museen

j. Durchführung und Förderung von Aktionen auf dem Gebiet sozialer und gemeinnütziger Tätigkeiten.

k. Durchführung und Förderung von Aktionen auf dem Gebiet des Tier-, Arten- und Umweltschutzes.

l. Zusammenarbeit mit Organisationen, deren Ziele mit dem Vereinszweck im Einklang stehen.

m. Zusammenarbeit mit Gemeinden, Schulen, Kindergärten und sonst. Institutionen.

n. sonstige, den Vereinszweck fördernde Veranstaltungen.

o. Verkauf von Merchandise Artikel und sonstigen Werbemitteln.

p. Ausrichten von Flohmärkten

q. Förderung von ausgewählten sozialgemeinnützigen Projekten

3. Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Erträge aus Kursen und Seminaren

c. Subventionen und Förderungen

d. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

e. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw. – Sportstätte, Kantine, …)

f. Erträge aus Vereinsveranstaltungen

g. Sponsoreneinnahmen

h. Werbeeinnahmen

i. Verkauf von Merchandise Artikel und sonstige Werbemittel.

j. Erlöse von Flohmärkten

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a. ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

b. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.

c. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Präsidiums durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsidium erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres jederzeit erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens zwei Monat/e vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, des Ehrenkodexes und des unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen Schädigung des Ansehens des Vereins verfügt werden.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 und 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die bei Zusendung anfallenden Portokosten sind vom Vereinsmitglied zu tragen.

4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

6. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10 dieser Statuten), das Präsidium (§§ 11 bis 13 dieser Statuten), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (§ 15 dieser Statuten).

§ 9 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c. verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),

d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident. In deren Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Beschlussfassung über den Voranschlag;

b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;

d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e. Entlastung des Präsidiums;

f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand wird Präsidium genannt und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident/-in, 1. Vizepräsident/-in, 2. Vizepräsident/-in und bis zu zwei Beiräten.

2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

4. Das Präsidium wird vom Präsidenten / der Präsidentin, bei Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten / der 1. Vizepräsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied das Präsidium einberufen.

5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung sein/e 1. Vizepräsident / 1. Vizepräsidentin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der 2. Vizepräsidenten / 2. Vizepräsidentin.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidenten bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des/der Präsidenten / Präsidentin

1. Dem/der Präsidenten / Präsidentin obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

A. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit fortlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernisses.

b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e. Verwaltung des Vereinsvermögens;

f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/Die Präsident/-in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die 1. Vizepräsident/-in und der/die 2. Vizepräsident/-in unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Die Präsidentin oder der Präsident/-in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten/der Präsidentin und eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/-in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der/Die Präsident/-in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium mit Unterstützung der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.

6. Der/Die 1. Vizepräsident/-in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums mit Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin und des 2. Vizepräsidenten/der 2. Vizepräsidentin.

7. Der/Die 2. Vizepräsident/-in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins, mit Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin und des 1. Vizepräsidenten/der 1. Vizepräsidentin, verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung wird der Präsident die Präsidentin durch einen der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen vertreten.

§ 14 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Der letzte Vereinspräsident hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks.

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck „sozialgemeinnütziger Tätigkeiten und oder Tier-, Arten- und Umweltschutzes“ zu verwenden. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

§ 18 Datenschutz

1. Die Bestimmung über den Datenschutz werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorgeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print), sonstige Medien, verwendet werden dürfen. Rechtsgrundlagen für die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel 6 Absatz 1 lit b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Mit Beitritt zum Verein bestätigt das Mitglied, die Datenschutzerklärung des Vereins erhalten und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben.